Info / SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2020-12-11

Verordnung vom 11.12.2020 mit Wirkung ab 14.12.2020

für uns im Sinne des Landesstützpunktes wichtig § 4 „Schließung von Einrichtungen und Angeboten“, insbesondere Absatz 8

sowie die Regelungen und Festlegung zur Nutzung von kommunalen Sportanlagen, die durch den EB Sportstätten der Stadt Dresden vergeben werden.

8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,
a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,
b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen und
c) von sportwissenschaftlichen Studiengängen,