Zum Umgang mit der Lage infolge des Corona-Virus im Sportbetrieb innerhalb des Sächsischen Kanu-Verbandes e. V. (SKV)
Liebe sächsische Kanutinnen und Kanuten,
aufgrund der derzeitigen Lage infolge des Coronavirus auch in Deutschland und in Sachsen und den dazu ergangenen Erlassen und Empfehlungen der Sächsischen Staatsregierung, der Landkreise, Städte und Gemeinden in Sachsen gibt der Sächsische Kanu-Verband e. V. folgende Regelungen und Handlungsempfehlungen:
1. Regelungen zu Einrichtungen und Maßnahmen in Verantwortung des SKV
1.1. Soweit aufgrund einer Entscheidung der Sächsischen Staatsregierung oder der zuständigen lokalen Behörden die Sportoberschulen und -gymnasien an den Standorten Dresden und/oder Leipzig bzw. die Schulen in Sachsen insgesamt geschlossen werden, wird beginnend mit dem 1. Schließtag der Schulen der Trainingsbetrieb an allen Landesstützpunkten des SKV (LSP) für alle Landeskader vollständig eingestellt. Landeskader dürfen in diesem Fall auch nicht am ggf. stattfindenden Vereinstraining teilnehmen.
1.2. Dieses gilt entsprechend, wenn durch Anordnung der zuständigen Behörden oder Aufforderung des Landessportbundes Sachsen (LSB Sachsen) die Einstellung des Sportbetriebs angeordnet oder dazu aufgefordert wird.
1.3. Der Trainingsbetrieb wird frühestens mit der Wiedereröffnung der Schulen jedoch erst nach einer Freigabe durch den SKV.
1.4. Entscheidung über die Durchführung von Sachsenmeisterschaften sowie anderer SKV-Maßnahmen in Verantwortung des SKV, treffen der Präsident und der Vizepräsident Leistungssport in Abstimmung mit den Ausrichtern auf der Grundlage der Entscheidungslage der zuständigen Behörden vor Ort.
1.5. Soweit ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb an den durch die LSP genutzten Sportstätten aus anderen Gründen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nicht gewährleistet ist, kann der Vizepräsident Leistungssport in Abstimmung mit den Präsidenten die vollständige oder teilweise Einstellung des Trainingsbetriebs für Landeskader an den betroffenen LSP anordnen. Landeskader dürfen in diesem Fall auch nicht am ggf. stattfindenden Vereinstraining teilnehmen.
1.6. Während des Sport- und Trainingsbetriebs an den LSP sind die Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), sowie die Empfehlungen und Anweisungen bzw. Entscheidungen der sächsischen und lokalen Gesundheitsbehörden zum Umgang mit dem Corona-Virus zu beachten und einzuhalten.
1.7. Diese Entscheidungen sind für alle LSP und die dort beschäftigten Trainer verbindlich.
2. Sport- und Wettkampfbetrieb in Verantwortung der Vereine im SKV
Die nachfolgenden Informationen dienen zur Orientierung. Sie können grundsätzlich oder in Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort und der Entscheidungslage der zuständigen Behörden notwendig und geboten sein. Deren unmittelbare Umsetzung gegenüber den Übungsleiter/innen, Trainer/innen und Betreuer/innen der Mitgliedsvereine obliegt rechtlich deren jeweiligen Vereinsvorständen. Der SKV wird hierzu keine Vorgaben machen.
2.1. Während des Sport- und Trainingsbetriebs in den Vereinen und TSP’s sollten die Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), sowie die Empfehlungen und Anweisungen bzw. Entscheidungen der sächsischen und lokalen Gesundheitsbehörden zum Umgang mit dem Corona-Virus beachtet und eingehalten werden.
2.2. Die Entscheidung, ob Vereine
a) ihren Trainingsbetrieb einschränken oder einstellen und/oder ihr Bootshaus schließen, oder
b) eine geplante Veranstaltung, die nicht unter Ziffer 1.4 fällt, durchführen oder nicht, sind durch die betreffenden Vereine bzw. Veranstalter/Ausrichter (ggf. in Abstimmung mit etwaigen Kooperations-partnern) auf der Grundlage der konkreten Situation vor Ort und in Abstimmung mit den dort zuständigen Behör-den eigenverantwortlich zu treffen.
2.3. Sobald durch Anordnung der zuständigen Behörden oder Aufforderung des LSB Sachsen Schulen und Kitas ge-schlossen werden oder zur Einstellung des Sportbetriebs aufgefordert wird, sollten auch die Vereine ihren Sportbe-trieb einstellen.
2.4. Ungeachtet dessen empfiehlt der SKV
a) Maßnahmen mit einem erhöhten Infektionsrisiko sowie für Personen, die entsprechend der Informationen des RKI bzw. der lokalen Gesundheitsämter in erhöhtem Maß durch die Infektion gefährdet sind (z. B. ältere Menschen über 60), auszusetzen.
b) Die Teilnahme von Personen, die nach Einstufung des RKI bzw. der lokalen Gesundheitsämter besonderen Risikogruppen angehören, an Maßnahmen zu beschränken oder zu untersagen.
2.5. Die Vereine sollen alle Verantwortlichen, Übungsleiter und Betreuer angehalten werden, sich entsprechend der Hygienerichtlinien zu verhalten, Aushänge und Informationen in ihrem Bereich dazu zu beachten und umzusetzen sowie die Sportler dafür zu sensibilisieren, zur Umsetzung auffordern un deren Einhaltung.
3. Verfahren im Fall eines begründeten Verdachts oder einer tatsächlichen Infektion mit dem Corona-Virus:
Voraussetzung:
Betroffene Person war in einem der Risikogebiete gemäß Robert-Koch-Institut (siehe https://www.rki.de/DE/Content/In-fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) oder hatte zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person Kontakt.
Handlung:
1. Betroffene Person Mitarbeiter meldet sich umgehend telefonisch (bei nicht Erreichbarkeit per E-Mail) beim zustän-digen Vereinsvorsitzeden bei LSP-Mitarbeitern und Landeskadern in der SKV-Geschäftsstelle, um das weitere Vor-gehen abzustimmen und betritt ohne Abstimmung nicht das Vereinsheim oder den LSP.
2. Die betroffene Person meldet sich beim Gesundheitsamt des Wohnortes telefonisch, die Nummern sind auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise, Städte und Gemeinden veröffentlicht.
3. Die betroffene Person folgt den Informationen des Gesundheitsamtes.
4. Die betroffene Person informiert den Vereinsvorstand bei LSP-Mitarbeitern und Landeskadern die SKV-Geschäfts-stelle über die Anweisungen des Gesundheitsamtes.
Mit freundlichen Grüßen
Arned Riegel
Präsident